Geschäftsordnung

für den Jugendamtselternbeirat (JAEB)
der Kindertagesstätten (KITA) und Kindertagespflege im Jugendamtsbezirk
der Stadt Rheine

Einleitung
Das Gremium des Jugendamtselternbeirates (JAEB) bei der Stadt Rheine wurde erstmals ab dem Kindergartenjahr 2011/2012 eingerichtet.
Für das Kindergartenjahr 2012/2013 ist kennzeichnend, dass die Elternbeiräte in den Kindertagesstätten (KITA) häufig und die Vertreter des Jugendamtselternbeirats komplett neu gewählt wurden. Alleine aufgrund der derzeitigen Rechtslage sind Rotationen in den Elternbeiräten in den Kindertagesstätten und dem JAEB vorprogrammiert.
Daher sind die Einrichtung einer zentralen Informationsplattform und die Schaffung von personeller Kontinuität, die vordringlichsten Ziele des amtierenden Jugendamtselternbeirats.

Präambel
Grundlage dieser Geschäftsordnung ist das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – (KiBiZ) in der aktuellen Fassung gem. ÄndG vom Juli 2020 (GV. NRW. S. 385), insbesondere des § 10 „Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung“ und § 11 „Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene.
§ 10 und § 11 besagen:
Näheres zum Verfahren und über die Zusammensetzung der Gremien auf Jugendamts- und Landesebene regeln die Versammlung der Elternbeiräte und der Jugendamtselternbeiräte in einer Geschäftsordnung.

Verwendete Abkürzungen:
KITA: Kindertageseinrichtungen im Jugendamtsbezirk der Stadt Rheine
ELB: Elternbeiräte der KITA und Tagespflegeeltern
EVTP: Elternvertretung der Kinder der Kindertagespflege
JAEB: Jugendamtselternbeirat
LEB: Landeselternbeirat
KiBiZ: Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII
Diese Geschäftsordnung wurde in Anlehnung an die Geschäftsordnung des LEB, der Arbeitshilfe zum Jugendamtselternbeirat nach § 10 KiBiz der Kommunalen Spitzenverbände und Landesjugendämter – Stand 22. Juli 2020 – sowie im Internet veröffentlichter Geschäftsordnungen für JAEB erstellt.
Autoren:
Janine Klopmeyer, Andreas Happe, Karin Sauerland
Stand:
22.06.2020

1. Grundlagen und Zweck
(1) Der JAEB ist ein Gremium, das nach § 11 Abs. 2 KiBiZ gewählt werden kann und ist der Zusammenschluss der gewählten ELB.
(2) Der JAEB hat seinen Sitz in Rheine.
(3) Der JAEB ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig. Er ist an Aufträge und Weisungen Dritter nicht gebunden.
(4) Aufgabe des JAEB ist es, in Zusammenarbeit mit den ELB alle Fragen, welche die Interessen der Eltern in den Tageseinrichtungen für Kinder und die der Kinder aus der Kindertagespflege betreffen, auf Jugendamtsebene zu vertreten. Der JAEB hält im Rahmen seiner übergreifenden Aufgaben engen Kontakte zu den ELB, zu den Trägern der Tageseinrichtungen, den zuständigen kommunalen Behörden, den politischen Gremien, zu örtlichen Institutionen und Verbänden, um die Verwirklichungen des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Tageseinrichtungen zu fördern. Aufgrund fehlender Kontakte und Netzwerke, sind diese vorrangig im Sinne des Satzes 1 aufzubauen und zu verstetigen. Im Sinne des Art. 6 Grundgesetz sollen die Rechte der Eltern aus dem KiBiZ bei den Entscheidungen den die Tageseinrichtungen betreffenden Entscheidungen gewahrt werden.
(5) Zu den Aufgaben des JAEB gehören insbesondere:
a) Die Interessen und Elternschaft, unter Berücksichtigung der besonderen Interessen von Kindern mit Behinderungen und deren Eltern gegenüber den Trägern der Jugendhilfe, der Verwaltung und der Politik zu vertreten und die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, Einrichtungen, Trägern und dem Jugendamt sowie den politischen Gremien zu fördern und Abläufe transparent zu machen.
b) Den ELB und EVTP einen überörtlichen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen, soweit möglich über Mitwirkungsrechte zu informieren und deren Arbeit zu unterstützen, damit die ELB daraus eigene Handlungsfelder entwickeln können.
c) Die Vertretung der Eltern der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege gegenüber den politischen Gremien auf kommunaler Ebene und auf Landesebene durch die Mitgliedschaft im LEB.
(6) Der JAEB ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele und Zwecke.
(7) Etwaige finanzielle Mittel des JAEB dürfen nur für die Ziele und Zwecke dieser Geschäftsordnung verwendet werden.

2. Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des JAEB werden gemäß § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 KiBiz, den Bestimmungen der Geschäftsordnung bestellt.
(2) Die Mitgliedschaft besteht für die Dauer der Wahlperiode und kann sich auch auf zwei Jahre erstrecken.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail bekanntzugeben.
b) wenn die Elternbeiratsvollversammlung auf begründeten schriftlichen Antrag mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Elternbeiräte den Ausschluss beschließt. Der Antrag muss von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden.
c) wenn das Mitglied dauerhaft an der Wahrnehmung seiner Mitgliedschaft verhindert ist.
d) wenn das Kind/die Kinder nicht mehr in der Kindertagespflege oder einer Kindertageseinrichtung im Jugendamtsbezirk Rheine betreut wird/werden.

3. Organe und Gremien des JAEB
Organe des JAEB sind die Elternbeiratsvollversammlung (Elternbeirats-VV der Kita und der Elternvertretung der Kinder der Tagespflege) und der Vorstand. Gremien mit beratender Funktion können vom Vorstand eingerichtet werden, haben aber kein Stimmrecht. In den Arbeitsgruppen können auch juristische oder natürliche Personen mitwirken, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 und 3 KiBiz und der Nr. 1 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung nicht erfüllen. Dies betrifft insbesondere ehemalige Vorstände des JAEB die dem aktuellen JAEB beratend zur Seite stehen.

4. Elternbeiratsvollversammlung (Elternbeirats-VV)
(1) Die Elternbeirats-VV des JAEB wird durch die Delegierten der örtlichen neu gewählten ELB und EVTP (Elternbeirats-VV bis zum 10.10. des Jahres) gebildet. Diese ELB und EVTP können gemäß § 10 KiBiz jährlich bis zum 10.10. die Delegierten für den JAEB wählen.
(2) Jeder örtliche ELB der Kitas ist mit seinen Delegierten vertreten und mit einer Stimme pro Einrichtung stimmberechtigt.
(3) Die Elternvertretung der Kinder der Kindertagespflege wählt eine Vertreterin/einen Vertreter aus ihrer Mitte und ist mit dieser Vertretung mit einer Stimmen stimmberechtigt.
(4) Die erste Einberufung der Elternbeirats-VV im jeweiligen Betreuungsjahr, in der Zeit vom 11.10. bis 10.11., erfolgt durch die Verwaltung des Jugendamtes. Diese Einladung ist mindestens 2 Wochen vor dem in der Einladung benannten Termin abzusenden, damit die Elternbeirats-VV beschlussfähig ist. Hierzu stellt die Verwaltung des Jugendamtes einen geeigneten Raum zur Verfügung und lädt die ELB/Delegierten ein. Im Einverständnis mit den anwesenden ELB und EVTP kann die/der Vertreter des Jugendamtes die Sitzung leiten, in deren Verlauf der neue JAEB und dessen Vorstand gewählt werden kann. Eine Wahl ist dann möglich, wenn mindestens 15% der ELB/EVTP der Einrichtungen anwesend ist. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Wahl des Gremiums kann auch über eine Briefwahl erfolgen.
(5) Die erste Elternbeirats-VV, die durch das Jugendamt einberufen wird, beschließt den grundsätzlichen Zusammenschluss der ELB zum JAEB im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 3 KiBiz. Eine Zusammenkunft kann ebenso virtuell (z.B. per Videokonferenz) stattfinden.
(6) Die Elternbeirats-VV trifft insbesondere Beschlüsse über die Wahl des Vorstandes des JAEB und die Geschäftsordnung. Bei der erstmaligen Abstimmung über die Geschäftsordnung ist mit einfacher Mehrheit der Elternbeirats-VV zu beschließen. Nicht praktikable oder nicht durchführbare Regelungen dieser Ordnung kann der Vorstand provisorisch ersetzen oder ändern. Grundlegende Änderungen müssen dann auf der nächsten Elternbeirats-VV beschlossen werden, damit diese in die entsprechenden Ordnungen aufgenommen werden können. Weitere Änderungen können durch den Beirat beschlossen werden.
(7) Jede weitere Sitzung der Elternbeirats-VV wird vom Vorstand einberufen, wenn die Aufgaben des JAEB dies erfordern. Die zusätzlichen Vollversammlungen sind 2 Wochen im Voraus unter Angabe der Tagesordnung anzukündigen. Diese Einladung ist mindestens 2 Wochen vor dem in der Einladung benannten Termin abzusenden, damit die Elternbeirats-VV beschlussfähig ist. Die Ankündigung hat in geeigneter Form (Schriftform oder E-Mail) zu erfolgen. Ergänzungswünsche zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis eine Woche vor der Versammlung in geeigneter Form mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen.
(8) Die Elternbeirats-VV ist einzuberufen, wenn 10 stimmberechtigte Delegierte des JAEB dies unter Angabe eines zu behandelnden Tagesordnungspunktes verlangen. Die Tagesordnungspunkte sind schriftlich zu begründen. Der Vorstand bestimmt durch Abstimmung über den Zeitpunkt der Elternbeirats-VV.
(9) Den Vorsitz in der Elternbeirats-VV führt die/der Vorsitzende des Vorstandes.
(10) Beschlüsse der Elternbeirats-VV werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(11) Über die jeweiligen Versammlungen wird ein Ergebnisprotokoll geführt und den Delegierten im JAEB in geeigneter Weise (z. B. per E-Mail) zur Verfügung gestellt.

5. Vorstand
(1) Der Vorstand bestimmt die Richtlinien des JAEB, führt die Geschäfte und vertritt den JAEB nach Außen.
(2) Der Vorstand wird in der Elternbeirats-VV aus der Mitte des JAEB gewählt und besteht mindestens aus einer/einem Vorsitzenden und einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden und etwaigen Beisitzern. Es können maximal 10 weitere Beisitzer gewählt werden, ein Beisitzer sollte aus den EVTP hervorgehen. Innerhalb des Vorstandes können die Beisitzer Aufgaben übernehmen (Schriftführer, Kassiere o.ä.). Diese Aufgaben werden durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit verteilt bzw. eingerichtet.
(3) Der Vorstand kann weitere Eltern oder natürliche bzw. juristische Personen mit entsprechender Sachkenntnis zu Rate ziehen, zu Sitzungen einladen und mit Aufgaben betrauen.
(4) Die Sitzungen des JAEB-Vorstandes sind zwischen den Vorstandsmitgliedern abzustimmen. Nach Möglichkeit sollten die Sitzungen durch die/den Vorsitzenden 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung angekündigt werden. Die Sitzungen können jedoch auch kurzfristiger einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Mitglieder anwesend sind. Die Ankündigung erfolgt in geeigneter Form (z. B. per E-Mail).
(5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Über die jeweilige Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll geführt.

6. Amtszeit, Zusammenarbeit und Mitwirkung
(1) Der JAEB übt seine Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zur ersten Sitzung des neu gewählten JAEB aus. Die Amtszeit kann nach §11 Abs. 2 KiBiz zwei Jahre umfassen, endet aber wenn Nr. 2 Absatz 3 a-d dieser Geschäftsordnung eintritt.
(2) Gem. § 11 Absatz 2 KiBiz nimmt der JAEB, insbesondere vertreten durch den Vorstand, bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege betreffenden Fragen die gesetzlichen Mitwirkungsrechte beim Jugendamt wahr.
(3) Der JAEB soll mit dem Jugendamt und den Trägern der Kindertageseinrichtungen im Einzelnen Vereinbarungen zum Verfahren über die Mitwirkung bzw. Zusammenarbeit treffen.

7. Schutz personenbezogener Daten
Die Mitglieder des JAEB, des Vorstandes sowie anderer beteiligter natürlicher und juristischer Personen sind zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten verpflichtet, über die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben. Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind einzuhalten.